Nach der Geburt zu Hause bleiben und volles Gehalt beziehen? Und danach sogar noch Elterngeld erhalten? Das Still-Beschäftigungsverbot macht es möglich. In diesem Blogbeitrag erfährst du die wichtigsten Tipps, wie das Still-Beschäftigungsverbot und Elterngeld miteinander funktionieren.
Das Still-Beschäftigungsverbot – was ist das überhaupt?
Hast du schon vom Still-Beschäftigungsverbot gehört? Dies ist aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Mutterschutzgesetz in 2018 möglich und wird Corona-bedingt immer häufiger in der Praxis in Anspruch genommen. Es ist insbesondere für angestellte Zahn- und Tierärztinnen interessant, aber auch für Mütter in anderen medizinischen Berufen, in Arztpraxen, Krankenhäusern und Laboren, für Pilotinnen und Flugbegleiterinnen und für alle, die beruflich mit gesundheitsgefährdeten Stoffen zu tun haben.
Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Wenn während der Schwangerschaft durch deine Arbeitstätigkeit ein Gesundheitsrisiko für dich oder dein ungeborenes Kind bestehen würde, ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, euch zu schützen und diese „unverantwortbare Gefährdung“ auszuschließen. Dies kann geschehen, indem er besondere Schutzmaßnahmen für dich ergreift oder dir eine andere Tätigkeit im Betrieb anbietet. Wenn dies nicht möglich ist, spricht er ein Beschäftigungsverbot aus, das heißt, er darf dich nicht weiter beschäftigen.
Was bedeutet das für dich? Du bist bereits während der Schwangerschaft zu Hause und beziehst dein Gehalt ganz normal weiter. Auswirkungen auf deine Ansprüche aus Elternzeit und Elterngeld hat dies keine. Neben dem Arbeitgeber kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde oder ein Arzt das Beschäftigungsverbot festlegen.
Das Still-Beschäftigungsverbot ist nun das Gegenkonzept nach der Geburt, wenn du dein Baby stillst.
Sofern du dein Baby stillst und du an deinem Arbeitsplatz besonderen Belastungen ausgesetzt bist, die eine unverantwortbare Gefährdung deiner Gesundheit oder der Gesundheit deines Babys darstellen, ist dein Arbeitgeber ebenfalls dazu verpflichtet, dieses Gesundheitsrisiko auszuschließen, indem er besondere Schutzmaßnahmen ergreift oder dir eine andere Aufgabe im Betrieb zuteilt. Auch hier gilt: ist dies nicht möglich, muss dein Arbeitgeber ein Still-Beschäftigungsverbot aussprechen. Das bedeutet: Du bist zu Hause mit deinem Baby und beziehst weiterhin dein Gehalt. Auch hiervon werden deine Ansprüche auf Elternzeit und Elterngeld (erst einmal) nicht berührt. Mit etwas Planung und Abstimmung mit deinem Arbeitgeber kann sich hieraus ein besonders interessantes Elternzeit-Konzept ergeben.
Warum Planung und Kommunikation beim Still-Beschäftigungsverbot so wichtig sind
Wenn du aufgrund deiner Berufstätigkeit große Chancen siehst, das Still-Beschäftigungsverbot in Anspruch nehmen zu können, sind ein paar Voraussetzungen – am besten vor der Geburt – zu klären:
- Wird dein Arbeitgeber ein Still-Beschäftigungsverbot für dich aussprechen oder wird er dir stattdessen eine andere Aufgabe im Betrieb zuweisen?
- Wirst du stillen?
Frühzeitige Kommunikation mit deinem Arbeitgeber – Elternzeit ja oder nein?
Wenn dein Arbeitgeber dir einfach eine andere Aufgabe im Betrieb zuteilt, wirst du deine Elternzeit vermutlich anders planen. Aus diesem Grund empfehle ich dir, diese Frage vorab, das heißt vor der Geburt deines Kindes, mit deinem Arbeitgeber ganz offen zu besprechen. Und zwar aus dem folgenden Grund:
Nach der Geburt bist du mindestens 8 Wochen im Mutterschutz. In dieser Zeit darfst du nicht arbeiten und bekommst weiterhin dein Mutterschaftsgeld (in Höhe deines durchschnittlichen Nettogehaltes aus den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes). Wie geht es nach dem Mutterschutz weiter? Die meisten angestellten Mütter wollen nach dem Mutterschutz noch nicht wieder arbeiten, sondern noch eine Zeitlang mit ihrem Baby zu Hause bleiben. Dazu melden sie Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber an. Für die Elternzeitanmeldung gilt eine Frist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit, im Normalfall also spätestens eine Woche nach der Geburt.
Wenn du jedoch ein Still-Beschäftigungsverbot möchtest, meldest du keine Elternzeit an, weil das Still-Beschäftigungsverbot auf der Grundlage ausgesprochen wird, dass du nach dem Mutterschutz wieder (Vollzeit) arbeiten gehst. Nur dann erhältst du auch dein (Vollzeit-)Gehalt. Wärest du in Elternzeit und würdest du nicht arbeiten (wollen), wäre auch kein Still-Beschäftigungsverbot erforderlich bzw. möglich.
Was, wenn das Still-BV doch nicht klappt?
Was passiert aber nun, wenn du entweder nicht stillst oder dein Arbeitgeber durch Schutzmaßnahmen oder einen anderen Arbeitsplatz die „unvertretbare Gefährdung“ für dich ausräumt? Dann musst du tatsächlich nach Ende des Mutterschutzes wieder (Vollzeit) arbeiten, weil du keine Elternzeit angemeldet hast.
Wäre dies der Fall, was könntest du dann tun? Elternzeit anmelden und hoffen, dass dein Arbeitgeber sie sofort genehmigt. Dann könnt ihr auf die 7-wöchige Anmeldefrist ausnahmsweise verzichten.
Einvernehmliche Planung und kein schlechtes Gewissen
Du merkst, es wäre einfacher, wenn du schon vorher weißt, wie dein Arbeitgeber sich verhält. Daher macht es Sinn, frühzeitig mit deinem Arbeitgeber zu sprechen und möglichst einvernehmlich das Ganze „zu planen“. Vielleicht kennt dein Arbeitgeber auch noch gar nicht das Still-Beschäftigungsverbot oder hat sich noch keine Gedanken darüber gemacht?
Falls du ein schlechtes Gewissen gegenüber deinem Arbeitgeber haben solltest: Ihm entsteht durch dein Still-Beschäftigungsverbot kein finanzieller Nachteil. Dein Gehalt bekommt er im Rahmen des Umlageverfahrens von der Krankenkasse, dem Ärzteversorgungswerk oder der Rentenversicherung erstattet.
Was das Stillen betrifft
Die zahlreichen Vorteile des Stillens sind hinreichend bekannt und können an vielen Stellen nachgelesen werden. Häufig ist auch die Sorge der werdenden Mutter zu hören: wird das Stillen bei uns klappen? Hier kann ich völlig fachfremd und nur aus eigener Erfahrung sagen: Ich bin überzeugt, dass jede Mutter stillen kann, sofern medizinisch nichts dagegen spricht und wenn sie die richtige fachliche Unterstützung mit den für sie passenden Tipps erhält. (Auch wenn es hier nichts zur Sache tut: ich selbst wollte eigentlich nie stillen und habe – trotz anfänglicher Stillprobleme, Flaschenfütterung und späteren Vollzeitarbeitstagen mit 14-stündiger Trennung – meine Tochter länger als ein Jahr gestillt.)
Damit das Stillen auch wirklich funktioniert (es ist schließlich absolute Voraussetzung für das Still-Beschäftigungsverbot) kann es Sinn machen, sich schon frühzeitig mit dem Thema zu befassen, eine Stillberaterin, Hebamme oder Doula zu suchen oder an einem Still-Vorbereitungskurs teilzunehmen. Gerade in den Tagen nach der Geburt ist es hilfreich, mit deiner Hebamme oder Stillberaterin kurzfristig Kontakt aufnehmen zu können. Auch zu späteren, stillkritischen Zeitpunkten kann fachliche Unterstützung emotional und körperlich wertvoll sein; im Fall des Still-Beschäftigungsverbotes sogar auch in finanzieller Sicht.
Angebote zur Unterstützung beim Stillen findest du zum Beispiel bei der AFS – Arbeitsgemeinschaft freier Stillgruppen, bei der La Leche Liga oder über deine Hebamme oder Doula.
Nachweis über das Stillen
Voraussetzung für das Still-Beschäftigungsverbot ist nicht nur die Tatsache, dass du stillst, sondern auch ein Nachweis darüber. Den kann dir zum Beispiel deine Frauenärztin oder Hebamme ausstellen. Die Frage, wie lange das Attest gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Nach verschiedenen Aussagen scheinen viele Krankenkassen davon auszugehen, dass das Still-Beschäftigungsverbot maximal 12 Monate dauern kann (auch wenn nicht wenige Mütter ihr Kind länger stillen).
Wie häufig du ein Attest über die Fortführung des Stillens bei deinem Arbeitgeber einreichen musst, scheint sehr unterschiedlich zu sein. Ich habe von Müttern gehört, die nur einmal zu Beginn einen Still-Nachweis vorweisen mussten, der dann 12 Monate lang galt. Von anderen Müttern habe ich erfahren, dass sie nach dem 6. Lebensmonat des Kindes im 2-Monatsrhythmus ein Attest einreichen sollten.
Im Interesse eures Arbeitgebers und der Allgemeinheit (schließlich wird euer Gehalt in diesem Fall von der Solidargemeinschaft finanziert) sollte es selbstverständlich sein, dass dein Still-Beschäftigungsverbot nur so lange gilt, wie du dein Kind tatsächlich noch stillst.
Wie geht es weiter, wenn du nicht mehr stillst?
Sobald die Voraussetzungen für das Still-BV nicht mehr gelten, würdest du gemäß Arbeitsvertrag wieder Vollzeit arbeiten. Wenn du das jedoch noch nicht möchtest, kannst du nun die Elternzeit bei deinem Arbeitgeber anmelden (eigentlich unter Einhaltung einer 7-wöchigen Anmeldefrist, auf die ihr aber verzichten könnt, wenn dein Arbeitgeber deine Elternzeit sofort genehmigt). Insgesamt stehen dir 3 Jahre Elternzeit zu, abzüglich der Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt.
Und nun gilt für dich wieder das, was für alle angestellten Mütter gilt: Während der Elternzeit kannst du komplett zu Hause bleiben (ohne Gehalt) oder Teilzeit bis 30 bzw. 32 Wochenstunden arbeiten (mit entsprechendem Teilzeit-Gehalt). Und: du hast immer noch Anspruch auf Elterngeld.
Kleiner Exkurs: Ob du 30 oder 32 Wochenstunden Teilzeit in Elternzeit arbeiten darfst, erfährst du in diesem Blogartikel über die Änderungen beim Elterngeld.
Bezug von Elterngeld nach Ende des Still-Beschäftigungsverbots
Je nachdem, wie viele Elterngeld-Monate dein Partner bereits in Anspruch genommen hat, hast du noch Anspruch auf 2 bis 10 Monate Basiselterngeld (je nachdem, wie lange du Mutterschaftsgeld nach der Geburt erhalten hast. Die Erläuterungen findest du in diesem Blogbeitrag.). Durch das Still-BV hast du diese Ansprüche nicht verloren und du kannst Elterngeld beantragen. Dabei solltest du die folgenden Elterngeld-Regeln dringend beachten:
- Kläre als erstes, wie viele Elterngeld-Monate du noch zur Verfügung hast.
- Je nachdem, wie alt dein Baby ist, kannst du Basiselterngeld und/oder ElterngeldPlus wählen. Ab dem 15. Lebensmonat deines Kindes (wenn es also 1 Jahr und 3 Monate alt wird), kannst du nur noch ElterngeldPlus beziehen.
- Grundsätzlich solltest du spätestens mit dem 15. Lebensmonat deines Kindes mit dem Elterngeldbezug beginnen, weil ab diesem Zeitpunkt keine Unterbrechung beim Elterngeldbezug mehr erfolgen darf. Andernfalls verlierst du alle noch vorhandenen Elterngeld-Ansprüche. Möglicherweise kann dein Partner „überbrücken“, indem er Elterngeld bezieht, bis es dir möglich ist.
- Ist der Partnerschaftsbonus eine Option für euch? Ihr erhaltet zusätzlich 4 Monate lang den Partnerschaftsbonus, wenn dein Partner und du in 4 aufeinander folgenden Monaten beide mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden arbeitet. [Für Geburten ab September 2021 gibt es einige erleichternde Änderungen beim Partnerschaftsbonus. Lies sie hier nach.]
- Auch wenn du Teilzeit in Elternzeit oder „normale“ Teilzeit bis 30 (32) Wochenstunden arbeitest, kannst du Elterngeld beziehen. In diesem Beitrag findest du die Vor- und Nachteile von Teilzeit in Elternzeit gegenüber der anderen Teilzeit-Variante.
- ElterngeldPlus ist bei gleichzeitigem Einkommen in der Regel die günstigere Variante im Vergleich zu Basiselterngeld. Je nach Einkommenshöhe kann es sein, dass du weniger Elterngeld erhältst als wenn du nicht oder weniger arbeiten würdest. Im schlechtesten Fall bekommst du nur den Mindestsatz von 150 € ElterngeldPlus (oder 300 € Basiselterngeld). Aber hey, durch das Still-BV warst du finanziell sehr komfortabel aufgestellt, wovon die meisten anderen Mütter im ersten Lebensjahr ihres Kindes nur träumen können.
Elternzeit und Kündigungsschutz
Ein Hinweis noch zum Thema Kündigungsschutz. Wenn du in Elternzeit bist, kann dein Arbeitgeber dir nicht kündigen. Egal, ob du in Elternzeit Vollzeit zu Hause bist oder ob du Teilzeit in Elternzeit arbeitest, er darf dir nicht kündigen. Anders ist das im Still-Beschäftigungsverbot: hier hast du keinen Kündigungsschutz. Dein Arbeitgeber könnte dir kündigen.
Hier kannst du dich weiter informieren:
Mein zweiter Blogartikel zu diesem Thema: „Still-Beschäftigungsverbot und Elterngeld – In diesem Beispiel erfährst du, was das für deine Elternzeit- und Elterngeld-Anträge bedeutet“
Gesetzesgrundlage: Mutterschutzgesetz, insbesondere § 12 MuSchG
Allgemeine Informationen zum Beschäftigungsverbot
Informationen zu Elternzeit und Elterngeld:
- mein Buch „Elternzeit, Elterngeld & Co.“ (2023)
- mein Online-Kurs „Elternzeit, Elterngeld & Co.“ (2022)
- mein Buch „Das Elternzeit-Handbuch – wie sich werdende Eltern perfekt vorbereiten“ (2020, GU-Verlag)
- Familienportal des Bundes-Familienministeriums mit ausführlichem Elterngeldrechner
Relevante Blogartikel:
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