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Gestern (29.1.2021) hat der Bundestag die geplanten Gesetzesänderungen beim Elterngeld beschlossen. In der Kommunikation des Bundesfamilienministeriums heißt es: „Das Elterngeld wird noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr Elterngeld für Frühchen.“ Das klingt natürlich sehr gut und nach tollen Verbesserungen. Ich glaube allerdings, dass diese Änderungen gar nicht sooo viele Eltern betreffen werden.

 

Bevor wir uns im Detail anschauen, worüber wir tatsächlich reden und was die Änderungen ganz konkret für dich bedeuten, eine wichtige Info vorab:

Die neuen Elterngeld-Regelungen gelten für Geburten ab dem 1.9.2021

 

Die neuen Regelungen sollen zum 1.9.2021 in Kraft treten, das heißt sie gelten für Eltern, deren Baby ab dem 1.9.2021 geboren wird. Alle Eltern, deren Baby bis zum 31.8.2021 geboren werden, können die Änderungen ignorieren.

Im Elternzeit-Handbuch hatte ich die geplanten Änderungen mit dem Hinweis angekündigt, dass sie voraussichtlich für Geburten ab dem 1.4.2021 gelten sollen. Inhaltlich behalten die Infos im Buch ihre Gültigkeit, nur der Geltungstermin hat sich auf den 1.9.2021 verschoben.

 

Die beschlossenen Änderungen beim Elterngeld im Detail

 

 

Für Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit arbeiten

 

 

1. Teilzeit bis 32 Wochenstunden möglich – auch während der Teilzeit in Elternzeit ohne Elterngeld

Bislang waren bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs möglich. Zukünftig sind bis zu 32 Wochenstunden möglich. Das Schöne daran ist: Die Erhöhung auf 32 Wochenstunden betrifft auch diejenigen, die kein Elterngeld mehr beziehen und „einfach nur“ Teilzeit in Elternzeit arbeiten.

 

 

2. Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus gilt für viele als kompliziert, unpraktikabel und unsicher. Bislang war er (leider) kein so richtiges Erfolgsmodell. Damit sich das zukünftig bessert, wurde hier fleißig nachgebessert. Bislang galt, dass beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden arbeiten mussten, um den Partnerschaftsbonus zu erhalten. Sobald einer von beiden in einem Monat diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, musste der gesamte Partnerschaftsbonus der 4 Monate zurückgezahlt werden. Das wird nun besser:

  • Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, müsst ihr beide mindestens 24 und maximal 32 Wochenstunden arbeiten (statt aktuell 25 bis 30 Wochenstunden) und zwar in mindestens zwei und maximal 4 aufeinander folgenden Monaten (aktuell: 4 Monate).
  • Ihr könnt den Partnerschaftsbonus vorzeitig (nach mindestens 2 Monaten) beenden. Die bis dahin erhaltenen Partnerschaftsbonus-Zahlungen könnt ihr behalten und müsst sie nicht zurückzahlen.
  • Der Nachweis über die tatsächliche Arbeitszeit in den 4 Partnerschaftsbonus-Monaten erfolgt nur noch in Ausnahmefällen (aktuell: ist es eine zwingende Prüfung bei angestellten Eltern).

Bei der Höhe des Partnerschaftsbonus und der „Gefahr“, dass er möglicherweise euer ElterngeldPlus, das ihr über einen längeren Bezugszeitraum bei einer geringen Teilzeit-Stundenzahl (z.B. 15 Wochenstunden oder Minijob) ohne Abzüge erhalten würdet (wenn ihr keinen Partnerschaftsbonus bezieht), verringert, ändert sich nichts.

 

 

3. Elterngeldbezug und Einkommensersatzleistungen

Wenn du Teilzeit arbeitest und gleichzeitig Elterngeld beziehst und während der Teilzeittätigkeit Einkommensersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhältst, verringert das zurzeit dein Elterngeld, weil die Einkommensersatzleistungen und das Elterngeld miteinander verrechnet werden. Heute kann es sein, dass du dann nur den Mindestbetrag an Elterngeld erhältst. Das soll sich zukünftig ändern. Eine Verrechnung findet dann nicht mehr statt, sodass du die Einkommensersatzleistung und dein Elterngeld in bisheriger Höhe behältst.

 

 

 

Für Eltern von Frühgeborenen

Eltern von Frühgeborenen erhalten zukünftig weitere Elterngeld-Monate, um „mehr Zeit, Ruhe und Sicherheit“ in ihrer besonderen Situation zu erhalten. Konkret bedeutet das:

  • Wenn euer Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhaltet ihr als Eltern einen zusätzlichen Elterngeld-Monat. Konkret bedeutet das: statt 12 Monaten Basiselterngeld* erhaltet ihr einen Anspruch von 13 Monaten. Diese 13 Monate Basiselterngeld könnt ihr bis einschließlich Lebensmonat 15 nehmen (normalerweise nur bis LM 14). Ab Lebensmonat 16 könnt ihr noch ElterngeldPlus oder den Partnerschafsbonus beziehen.
  • Wenn euer Kind 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhaltet ihr zwei zusätzliche Elterngeld-Monate. Diese 14 Monate Basiselterngeld* könnt ihr bis einschließlich Lebensmonat 16 nehmen. Ab Lebensmonat 17 könnt ihr noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.
  • Wenn euer Kind 12 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhaltet ihr drei zusätzliche Elterngeld-Monate. Diese 15 Monate Basiselterngeld* könnt ihr bis einschließlich Lebensmonat 17 nehmen. Ab Lebensmonat 18 könnt ihr noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.
  • Wenn euer Kind 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird, erhaltet ihr vier zusätzliche Elterngeld-Monate. Diese 16 Monate Basiselterngeld* könnt ihr bis einschließlich Lebensmonat 18 nehmen. Ab Lebensmonat 19 könnt ihr noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen; jeweils zuzüglich der

*Jeweils zuzüglich der 2 Partner-Basiselterngeldmonate und dem Anspruch auf den Partnerschaftsbonus

 

 

Wahlrecht für Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften

Gehörst du zu denjenigen, die Mischeinkünfte haben? Mischeinkünfte bedeuten, du hast Einkommen aus einer Festanstellung und aus einer selbstständigen Tätigkeit. Es gibt zum Beispiel werdende Eltern, die einen Hauptjob in Festanstellung haben und nebenberuflich selbstständig in geringem Umfang sind. Einige haben manchmal auch ein Negativeinkommen aus der Selbstständigkeit und ärgern sich hin und wieder, dass für sie trotzdem der Bemessungszeitraum für Selbstständige gilt und sie beim Elterngeldantrag die Erklärung für Selbstständige abgeben müssen. Diese Eltern haben zukünftig ein Wahlrecht. Sie können im Elterngeldantrag angeben, ob das Einkommen aus der Selbstständigkeit berücksichtigt werden soll oder nicht. Dies wirkt sich dann auf den Bemessungszeitraum und somit auf die Höhe des Elterngeldes aus.

Aber Achtung: dieses Wahlrecht gilt nur für diejenigen, die im Kalenderjahr vor der Geburt bzw. in den Monaten vor der Geburt einen Gewinn von durchschnittlich weniger als 35 EUR im Monat hatten. Das bedeutet aufs Jahr gerechnet: weniger als 420 EUR Gewinn im Jahr. Wenn das bei dir der Fall ist kannst du im Antrag wählen, ob dein Einkommen aus Selbstständigkeit berücksichtigt wird oder nicht.

 

Frage

Wie denkst du über diese Änderungen? Bist du davon betroffen, wie wirken sie sich für dich aus?

Empfehlungen

Wenn es dich interessiert: Hier findest du die Erläuterungen vom Bundesfamilienministerium zu den Änderungen und hier weitergehende Infos zur Gesetzgebung, unter anderem zur 2. und 3. Lesung im Bundestag.

Wenn ihr ein Kind erwartet und euch fragt, wie das jetzt genau mit dem Elterngeld und der Elternzeit funktioniert und was das ganz konkret für euch bedeutet, nehmt doch einfach an meinem Info-Abend „Elternzeit, Elterngeld & Co.“ teil. Hier kommst du zu den Veranstaltungsterminen.

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